Musterschreiben- Kautionsabrechnung

Kautionsabrechnung Vermieter

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Wie erstelle ich eine Kautionsabrechnung?

Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben Ihre Mieter das Recht, auf Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Kaution, sofern Sie als Vermieter keine Forderungen mehr an Ihre Mieter haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2019, dass der Vermieter seine Abrechnungspflicht auf zweierlei Arten erfüllen kann: Die Abrechnung der Kaution kann nach Ansicht des BGH sowohl ausdrücklich als auch konkludent (Entscheidung vom 24.07.2019, Az.: VIII ZR 141/17)

Ausdrückliche Abrechnung

Bei einer ausdrücklichen Abrechnung sind die geforderten Positionen des Vermieters aufzuführen und das Kautionsguthaben gegenzurechnen.

Konkludenten Kautionsabrechnung

Bei einer konkludenten Kautionsabrechnung erhebt der Vermieter Klage über die von ihm geforderten Ansprüche. Durch die Klageerhebung stellt der Vermieter klar, welche Ansprüche er gegen den Mieter stellt und in welcher Höhe die Ersatzpflicht des Mieters gegeben ist.

Der Mieter kann sich dann durch die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch über das Kautionsguthaben dagegen verteidigen.

Inhalt der ausdrücklichen Kautionsabrechnung

Der Inhalt der Abrechnung muss den Anforderungen von § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen (BGH, Entscheidung vom 24.07.2019, Az.: VIII ZR 141/17).

Aus der Abrechnung der Mietkaution muss sich schlüssig die Höhe der Kautionssumme einschließlich der Zinsen ergeben und evtl. Gegenforderungen müssen nachvollziehbar nach Grund und Höhe dargelegt werden (AG Frankenthal 30.10.2014, Az.: 3a C 270/14).

Folgende Angaben sollte Ihre Kautionsabrechnung beinhalten

  • Höhe der eingezahlten Kaution
  • angelaufene Zinsen
  • Abzüge durch die Bank
  • Bestehende Forderungen des Vermieters (hier können die bestrittenen sowie die unbestrittenen Forderungen aufgeführt werden.
  • Angabe des Betrages, der an die Mieter zurückgezahlt wird bzw. Anforderung des offenen Betrages wenn die Kaution die Forderung des Vermieters nicht abdeckt.
  • Angaben des Kontos auf das die Kaution vom Vermieter überwiesen bzw. Angabe des Kontos auf das der Mieter die Forderung überweisen soll.

Ist die Aufrechnung mit der Kaution noch zulässig?

Grundsätzlich dient die Mietkaution nur der Anspruchssicherung, nicht aber der Anspruchsbefriedigung.

Die Mietkaution darf mit Ansprüchen verrechnet werden, die aus dem Mietverhältnis herrühren.

Hierzu zählen:

  • Mietrückstände
  • Betriebskostennachzahlungen
  • Schadensersatzansprüche

Was darf sich eine Vermieter an der Mietkaution bedienen?

Während eines laufenden Mietverhältnisses darf sich der Vermieter nicht an der Mietkaution bedienen.

Die Rechtsprechung lässt hier nur sehr enge Ausnahmen zu. Zum Beispiel wenn die Forderung des Vermieters gerichtlich und rechtskräftig festgestellt wurden.

Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter einräumt sich während des Mietverhältnisses zu bedienen ist in der Regel unwirksam.

Video: Kaution – Wann darf der Vermieter sich aus der Mietkaution bedienen?

sogehtrecht 5:06

Wie lange hat der Vermieter Zeit die Kaution zurück zu zahlen?

Es besteht keine gesetzlich geregelte oder allgemein gültige Abrechnungsfrist (AG Frankenthal 30.10.2014, Az.: 3a C 270/14). Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zur Abrechnung (und Rückzahlung) zu die von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Allerdings ist nach dem BGH nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abzurechnen. In der Regel kann man dabei von einer „Frist“ von 3 bis 6 Monaten ausgehen (BGH, Entscheidung vom 24.07.2019, Az.: VIII ZR 141/17).

Bei komplizierten Sachverhalten kann sich diese „Frist“ verlängern.

Maßgeblich ist, dass , dass der Vermieter die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis beziffern kann.Der Rückzahlungsanspruch des Mieters für die Mietkaution wird dann mit ausdrücklicher oder konkludenter Abrechnung fällig (BGH Entscheidung vom 24.07.2019, Az.: VIII ZR 141/17).

Hans-Peter Seefelder am Schreibtisch

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