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Mieterselbstauskunft für Studenten oder Auzubildende
Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Eine Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen und wird Mietinteressenten vom Vermieter, Hausverwalter oder Makler bei der Wohnungsbesichtigung übergeben.
In einer Selbstauskunft werden
- familiäre Informationen (Familienstand, Anzahl der Kinder, Alter der Kinder)
- persönliche Informationen (Beruf)
- wirtschaftliche Informationen (Arbeitgeber, Nettoeinkommen, evtl. Abgabe einer eidesstattliches Versicherung, Insolvenzantrag)
abgefragt.
Vermieter übergeben an Ihre Mieter einen nicht unerheblichen Vermögenswert.
Sie erwarten im Gegenzug, dass Ihre Immobilie ordentlich behandelt wird und Sie fristgerecht die vereinbarten Mietzahlungen erhalten.
Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, miet relevante Informationen von potenziellen Mieter zu erfahren.
So haben Vermieter die Möglichkeit einzuschätzen, ob es der passende Mieter ist.
Muss man eine Mieterselbstauskunft abgeben?
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch des Vermieters auf eine Mieterselbstauskunft.
Mietinteressenten müßen daher keine Selbstauskunft abgeben.
Dem Mietinteressent muss aber klar sein, dass er so gut wie keine Chance auf die Wohnung hat, wenn er sich weigert Auskunft über sich und seine Lebensumstände zu geben.
Wenn für den Vermieter wichtig Fragen offen bleiben erweckt dies Misstrauen und es wird wohl kaum zu einem Mietvertragsabschluß kommen.
Der Vermieter wird in diesem Fall wahrscheinlich einen anderen Mietinteressenten den Vorzug geben.
Wenn der Wohnungssuchende an einer Anmietung der Wohnung Interesse hat, wird in den allermeisten Fällen die Abgabe einer Mieterselbstauskunft erwartet.
Welche Fragen darf der Vermieter stellen?
Ein Vermieter darf rein rechtlich nur Fragen stellen, die für das künftige Mietverhältnis relevant sind.
Laut des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG, § 4) dürfen nur Daten erhoben werden, die für den jeweiligen Geschäftszweck erforderlich sind.
Fragen die rechtlich erlaubt sind:
- zur Person die die Wohnung mieten möchte
- zu weiteren Personen, die mit in die Wohnung ziehen möchten
- was der Mietinteressent für einen Beruf ausübst
- wo der Mietinteressent arbeitet
- was der Mietinteressent Verdienst (LG München, Urteil v. 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).
- den Familienstand (umstritten)
- ob der Mietinteressent Haustiere hat (außer Kleintiere)
- ob der Mietinteressent eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat ( Fragen nach einer eidesstattlicher Versicherung oder Insolvenz dürfen nur mit zeitlicher Begrenzung (in den letzten fünf Jahren) gestellt werden. (ungefragte Aufklärungspflicht!)
- ob der Mietinteressent einen Insolvenzantrag gestellt hat
- ob gegen Ihn ein Räumungstitel wegen Mietrückständen vorliegt (in den letzten fünf Jahren, LG Wuppertal, Az.: 16 S 149/98)
- ob das Jobcenter die Mietkosten trägt (ungefragte Aufklärungspflicht!)
Diese Fragen darf ein Vermieter stellen und sollten vom Mietinteressent wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Sonst kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten bzw. kündigen.
Da Lügen auf eine zulässige Frage, eine arglistige Täuschung darstellt.
Fragen nach Hund und Katze in der Mieterselbstauskunft
Generell muss der Mietinteressent Fragen zur Haustierhaltung wahrheitsgemäß beantworten.
Die rechtliche Situation speziell für Hundehalter hat sich zwar in der letzten Zeit etwas verbessert.
Bei größeren Tieren besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters dies zu erfahren, da diese unter Umständen die Nachbarn stören könnten.
Diese Fragen darf ein Vermieter nicht stellen bzw. müssen nach Mietrecht nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
- Grund des Wohnungswechsels
- ob der Mietinteressent Vorstrafen hat
- nach der Religion des Mietinteressenten
- nach der Nationalität des Mietinteressenten
- nach früheren Mietverhältnisse
- ob der Mietinteressent Mitglied in Gewerkschaften oder Parteien ist
- nach dem Kinderwunsch / Schwangerschaft der Mietinteressentin
- wie oft der Mietinteressent Besuch erhält
- ob er Mitglied im Mieterverein ist
- ob er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast
- ob der Mietinteressenten Alkohol trinkt
- ob er rauchst
- ob der Mietinteressent gerne kocht
- welche Hobbys er hat
- ob der Mietinteressent gerne Musik hört
Gerichte sprechen Wohnungssuchenden ein „Recht zum Lügen“ zu
Wenn der Vermieter unzulässige Fragen stellt, kannst der Mietinteressent Lügen ohne später juristisch belangt zu werden.
Erlaubte Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Sonst droht die fristlose Kündigung.
Wenn der Mietinteressent eine Mieterselbstauskunft selbst mitbringst, müßen alle Angaben stimmen.
Der Mietinteressent hat in diesem Fall die Angaben freiwillig gemacht und wurde nicht vom Vermieter gefragt.
Was bedeutet die „Ungefragte Aufklärungspflicht des Mieters“?
In manchen Fällen hat ein Mietinteressent die Pflicht, von sich aus und ungefragt auf Dinge hinzuweisen auch wenn er danach nicht gefragt wurde.
Eine solche Aufklärungspflicht des Mieters wird beispielsweise angenommen, wenn
- über das Vermögen des Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (siehe: LG Bonn WuM 2006, 24).
- die Höhe der Miete 75% oder mehr des Nettoeinkommens des Mietinteressenten beträgt (siehe: AG Frankfurt WM 1989, 620).
- die Miete vom Jobcenter bezahlt wird. (siehe: LG Gießen NZM 2002, 944; AG Frankfurt WM 1989, 620).
Was passiert, wenn ein Mietinteressent in einer Mieterselbstauskunft falsche Angaben macht?
Wenn ein Mietinteressen falschen Angaben bei einer legitimen Frage macht, riskiert er eine fristlose Kündigung bzw. die Anfechtung des Mietvertrages.
Nach geltender Rechtsprechung kommt vor der Übergabe der Mietsache eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht.
Dann ist der Mietvertrag vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an nichtig.
Ist die Übergabe der Immobilie bereits erfolgt, ist eine Beendigung des Mietverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich.
Bei falschen Angaben auf eine unerlaubte Frage, hat ein Mietinteressent nicht mit Konsequenzen zu rechnen.
Datenschutz und die Mieterselbstauskunft
Wenn ein Vermieter unerlaubte Fragen stellt, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld bis zu theoretisch 300 000.-€ bestraft werden.
In der Praxis habe ich in über 35 Jahren noch nie gehört, dass ein Vermieter, Makler oder Hausverwalter Probleme wegen einer Selbstauskunft bekommen hat.
Das kann mit in Kraft treten des neuen deutlich verschärften Datenschutzgesetzes im Mai 2018 anders werden.
Falls ein Mietverhältnis nicht zur Stande kommt, muß die eingereichte Selbstauskunft vom Vermieter vernichtet werden.
Dieses Recht folgt aus dem Datenvernichtungsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Mieterselbstauskünfte dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet und gegebenenfalls weitergegeben werden.
Ein Verstoß ist strafbar und unterliegt dem Recht auf Datenschutz
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Über den Autor Hans Peter Seefelder
In über 35 Jahren durfte ich mit meinem Team in 5 Bundesländern Vermietern bei der Mietersuche behilflich sein.
In dieser Zeit konnte ich für über 10 000 Wohnungen nette und solide Mieter vermitteln.
Seit Einführung des Bestellerprinzip 2015 biete ich für Vermieter meinen Service "Mieterakquise und Terminservice für Vermieter"
Die preisgünstige Art, nette und solide Mieter zu finden.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel soll nur zur ersten Information dienen und soll nicht als Rechtsberatung gesehen werden.
Aufgrund der stetigen Veränderung und Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Mietrechts übernehmen wir, für die rechtliche Unanfechtbarkeit der Erläuterungen sowie der dazugehöriger Musterverträge keine Haftung.