Anträge Muster und Vorlagen für die Eigentümerversammlung

Unterlagen für Vermieter - Antrag Eigentümerversammlung

Vorlagen und Musteranträge für die Eigentümerversammlung

Einfache Schritte, um Anträge erfolgreich zu gestalten 

Wenn Sie als Eigentümer oder Eigentümerin einen Antrag stellen möchten, ist es wichtig, diesen richtig zu formulieren.

Hier finden Sie hilfreiche Vorlagen und Musteranträge für Ihre nächste Eigentümerversammlung. So können Sie Ihre Anliegen klar und verständlich präsentieren.

Antrag auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten

Antrag auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten für die nächste Eigentümerversammlung

Antrag auf Einberufung einer Eigentümerversammlung

Antrag auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten für die nächste Eigentümerversammlung

Nicht verfügbar - wird derzeit neu erstellt

Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen

Antrag auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten für die nächste Eigentümerversammlung

Nicht verfügbar - wird derzeit neu erstellt

Die Einberufung der Eigentümerversammlung

Die rechtlichen Grundlagen

Eigentümerversammlungen sind ein wichtiger Bestandteil des Verwaltungsprozesses in Wohnungseigentumsgemeinschaften. Sie ermöglichen den Wohnungseigentümern, Entscheidungen über gemeinschaftliche Belange zu treffen und das Zusammenleben in der Gemeinschaft zu organisieren. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um die Einberufung der Eigentümerversammlung.

Wer ist berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen?

Gemäß § 24 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) liegt die Pflicht zur Einberufung der Eigentümerversammlung beim Verwalter. Er ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine solche Versammlung einzuberufen. Darüber hinaus muss er eine Versammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel der Wohnungseigentümer dies verlangt (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG).

Zeitpunkt und Häufigkeit der Eigentümerversammlungen

Der Verwalter muss mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einberufen, vorzugsweise im ersten Halbjahr. Dies dient dazu, zentrale Punkte wie die Jahresabrechnung des Vorjahres und den Wirtschaftsplan für das laufende Jahr zu besprechen. In besonderen Fällen, beispielsweise bei dringenden Angelegenheiten oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Wohnungseigentümer, kann eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden.

Rechtliche Vorgaben für die Einberufung der Eigentümerversammlung

Die gesetzlichen Regelungen zur Einberufung der Eigentümerversammlung sind im WEG, insbesondere in den §§ 23 bis 25, festgelegt. Ein wichtiger Aspekt ist die Einladungsfrist: Gemäß § 24 Abs. 4 WEG muss die Einladung zur Eigentümerversammlung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versendet werden. Diese Einladung muss den Ort und die Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.

Die strikte Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet eine reibungslose und rechtskonforme Durchführung der Eigentümerversammlung und sorgt dafür, dass die Rechte aller Wohnungseigentümer gewahrt werden.

Die Protokollführung bei der Eigentümerversammlung

Pflichten und rechtliche Grundlagen

Das Protokoll einer Eigentümerversammlung ist ein zentraler Bestandteil des Prozesses und von entscheidender Bedeutung für die nachvollziehbare Dokumentation von Entscheidungen und Abstimmungen. Es ist nicht nur eine gängige Praxis, sondern auch eine gesetzlich festgelegte Verpflichtung. Hier erläutern wir die relevanten Aspekte und rechtlichen Grundlagen der Protokollführung.

Protokollführung: Wozu und wer ist zuständig?

Ein Protokoll dient dazu, die in der Eigentümerversammlung getroffenen Entscheidungen und die durchgeführten Abstimmungen zu dokumentieren. Es stellt somit ein wichtiges Dokument dar, auf das sich die Eigentümergemeinschaft bei künftigen Diskussionen oder Streitigkeiten beziehen kann.

Gemäß § 24 Abs. 6 WEG ist der Verwalter dafür verantwortlich, dass über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ein Protokoll angefertigt wird. Dieses Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer unterschrieben werden.

Rechtliche Grundlagen für das Protokoll

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt in § 24 Abs. 6 die grundlegenden Anforderungen an das Protokoll einer Eigentümerversammlung vor. So müssen insbesondere die Art und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse im Protokoll festgehalten werden. Bei Abstimmungen sind auch die Zahl der erschienenen oder vertretenen Miteigentumsanteile zu protokollieren.

Es ist wichtig, dass das Protokoll umgehend, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erstellt und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben wird. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, das Protokoll einzusehen.

Die strikte Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet eine reibungslose und rechtskonforme Durchführung der Eigentümerversammlung und sorgt dafür, dass die Rechte aller Wohnungseigentümer gewahrt werden.

Hans Peter Seefelder

Über den Autor Hans Peter Seefelder

In über 35 Jahren durfte ich mit meinem Team in 5 Bundesländern Vermietern bei der Mietersuche behilflich sein.

In dieser Zeit konnte ich für über 10 000 Wohnungen nette und solide Mieter vermitteln.

Seit Einführung des Bestellerprinzip 2015 biete ich für Vermieter meinen Service "Mieterakquise und Terminservice für Vermieter"

Die preisgünstige Art, nette und solide Mieter zu finden.

Unterlagen für Vermieter

Vermieter druckt Unterlagen aus

Muster Vermieter -bescheinigung

Vermieterbescheinigung

Mietaufhebungs -vertrag

Handschlag