Vermieterbescheinigung

Vermieterbescheinigung

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Seit 2015 gibt es in Deutschland ein neues Meldegesetz

Mieter können sich beim Einwohnermeldeamt nur noch mit einer vom Vermieter ausgestellten Vermieterbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) beim Einwohnemeldeamt anmelden.

Hier können Sie die Vermieterbescheinigung downloaden

Vermieterbescheinigung Vorlage

Muster Vermieterbescheinigung

Bis her war das Meldegesetz Ländersache und wird nun bundesweit einheitlich geregelt.

Das neue Bundesmeldegesetz löst das alte Melderechtsrahmengesetz ab.
Seit dem 1. 11.2015 können sich Mieter beim Einwohnermeldeamt nur noch mit einer vom Vermieter ausgestellten Wohnungsgeberbestätigung anmelden.

Diese sogenannte „Wohnungsgeberbestätigung“ gab es früher schon einmal, ist dann aber 2002 abgeschafft worden.

In der Folge konnte sich jede Person in jeder Wohnung anmelden, ohne dass die Behörde prüfen konnte, ob die Person dort tatsächlich wohnt oder wohnen darf.
Nach Angaben des Gesetzgebers soll das Bundesmeldegesetz unter anderem

  • die Bürokratiekosten senken
  • Verwaltungsabläufe vereinfachen
  • Scheinanmeldungen einen Riegel vorzuschieben
  • und die Daten der Bürger besser als zuvor schützen

Hier finden Sie den genauen Gesetzestext des neuen Bundesmeldegesetz (BMG)

In welcher Frist müssen sich Mieter beim Einwohnermeldeamt melden?

Mieter beim Einwohnermeldeamt

Der neue Mieter muss sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt melden.
Dazu ist zwingend der Personalausweis sowie die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters notwendig.

Mitwirkungspflicht der Vermieter

Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nach, droht Ihm ein Bußgeld bis 1000.-€
Allerdings droht dieses Bußgeld auch Vermietern, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und den Einzug nicht schriftlich bestätigen und dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

Ausnahmen bei der Meldepflicht

Folgende Ausnahmen sieht das Bundesmeldegesetz vor:

  • Wer vorübergehend in einer Zweitwohnung lebt, muss sich nur dann anmelden, wenn er dort länger als sechs Monate lebt.
  • Touristen müssen sich nach drei Monaten anmelden.
  • Wer in ein Krankenhaus kommt oder in ein Pflegeheim bzw. ein anderes Heim zieht, muss sich dafür nicht ummelden.

Braucht jede Person eine eigene Wohnungsgeberbestätigung?

Familie in ihrer neuen Wohnung

Nein, in einer Vermieterbescheinigung kann man mehrere Mieter aufführen.
Es genügt daher für eine Familie eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen.

Was ist mit Untermietern?

Wird ein Untermieter dauerhaft in eine Wohnung aufgenommen, so benötigt dieser eine Wohnungsgeberbestätigung.
Der Hauptmieter ist in diesem Fall der Wohnungsgeber und muss die Vermieterbescheinigung ausstellen.

Was gilt bei Familienmitgliedern oder Partnern?

Zieht ein Partner oder ein Familienmitglied des Mieters ein, ohne das diese im Mietvertrag stehen, so gilt der Mieter als Wohnungsgeber.
Die neuen Mieter sind praktisch Untermieter des Hauptmieters.

Was ist mit den Mietern aus einem Mietverhältnis vor dem 01.11.2015

Es gilt, gemeldet ist gemeldet.
Es ist nicht nötig eine Vermieterbescheinigung nachzureichen.

Was tun, wenn der Mieter sich nicht anmeldet?

Der Vermieter als Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und dem neuen Mieter eine Vermieterbescheinigung auszustellen.

Nachweis über die ausgehändigte Vermieterbescheinigung

Mieter quittiert auf der Vermieterbescheinigung

Der Vermieter sollte den Mieter auf der Wohnungsgeberbescheinigung unterschreiben lassen. So kann der Vermieter nachweisen, dass er dem Mieter eine Vermieterbescheinigung ausgehändigt hat. So kommt der Wohnungsgeber seiner Pflicht nachweislich nach.

Jemand ist vorübergehend zu Freunden gezogen.

Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist nicht nötig, wenn jemand für einen Zeitraum unter 6 Monaten in eine Wohnung zieht.
Nach Ablauf der 6 Monate ist eine Anmeldung innerhalb von 2 Wochen Pflicht.
Ansonsten droht ein Bußgeld.

Muß man sich auch in der Zweitwohnung anmelden?

Mieter müssen sich auch in Ihrer Zweitwohnung anmelden.
Auch in diesem Fall ist eine Vermieterbescheinigung notwendig.

Einzug in die eigene Wohnung.

Wenn man in seine eigene Wohnung zieht, ist man selbst der Wohnungsgeber.
Sie müssen also tatsächlich, die Wohnungsgeberbescheinigung für sich selbst ausstellen.

Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?

In der Wohnungsgeberbestätigung muss angebeben werden

  • ob es sich um eine An- oder Abmeldung handelt.
  • Name und Anschrift des Vermieters bzw. Wohnungsgebers
  • Anschrift der Wohnung
  • Name der meldepflichtigen Person

das Gerburtsdatum ist nicht Pflicht, hilft aber Verwechslungen zu vermeiden

Dürfen die Bescheinigungen nur Vermieter ausstellen?

Die Wohnungsgeberbestätigung darf vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.(z.B. Hausverwalter)

Welche Rechte erhält der Vermieter durch die neue Regelung?

Der Vermieter erhält künftig ein Auskunftsrecht gegenüber dem Einwohnermeldeamt.

Dadurch kann der Vermieter kostenfrei bei Einwohnermeldeamt nachfragen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist.

So kann der Vermieter feststellen, ob seine Wohnung untervermietet wurde.

Jeder kann Daten abfragen
Melderegister sind öffentlich und für jeden zugänglich.

Solange kein Sperrvermerk vorliegt, können Privatpersonen die Daten anderer abfragen.

Die Behörde teilt

  • Familienname
  • Vorname
  • Doktorgrad
  • Anschrift
  • und falls verstorben – auch dies – mit.

Darüber hinaus kann man auch eine so genannte „Erweiterte Melderegisterauskunft“ beantragen, wenn man ein „berechtigtes Interesse“ glaubhaft darlegt, etwa bei Erbangelegenheiten.

In diesem Fall teilen die Behörden beispielsweise auch

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsangehörigkeit
  • oder Sterbedatum mit.

Bußgelder bis 50 000.-€ drohen dem Vermieter bei falschen Wohnungsgeberbescheinigungen

Ein Bußgeld bis zu 50000.-€ drohen dem Vermieter, wenn dieser wissentlich eine falsche Vermieterbescheinigung ausstellt. Zum Beispiel wenn er eine Wohnanschrift bestätigt, ohne dass ein Mieter dort tatsächlich einzieht.

§ 54 Bußgeldvorschriften Bundesmeldegesetz (BMG)

(1) Ordnungswidrig handelt wer

  1.  entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder
  2.  entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet
  2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet
  3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt
  4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
  6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
  8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
  9. entgegen § 30 Absatz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
  10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten Meldeschein nicht oder nicht für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
  11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  12. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 Daten verwendet oder
  13. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als den dort genannten Zweck verwendet oder wiederverwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

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Hans Peter Seefelder

Über den Autor Hans Peter Seefelder

In über 35 Jahren durfte ich mit meinem Team in 5 Bundesländern Vermietern bei der Mietersuche behilflich sein.

In dieser Zeit konnte ich für über 10 000 Wohnungen nette und solide Mieter vermitteln.

Seit Einführung des Bestellerprinzip 2015 biete ich für Vermieter meinen Service "Mieterakquise und Terminservice für Vermieter"

Die preisgünstige Art, nette und solide Mieter zu finden.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel soll nur zur ersten Information dienen und soll nicht als Rechtsberatung gesehen werden.
Aufgrund der stetigen Veränderung und Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Mietrechts übernehmen wir, für die rechtliche Unanfechtbarkeit der Erläuterungen sowie der dazugehöriger Musterverträge keine Haftung.