Tierhaltung in einer Mietwohnung

Kann man als Vermieter Haustiere generell verbieten?

Der Bundesgerichtshof hat bereits 1993 entschieden, dass eine generelle Mietvertragsklause, die Haustiere in der Mietsache grundsätzlich ausschließt, nicht zulässig ist (BGH VII ZR 10/92). Ein absolutes Haustierverbot ist im Mietvertrag also nicht möglich

Kleintiere dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung gehalten werden

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Was sind Kleintiere?

Kleintiere, die ein Mieter ohne besondere Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung halten darf, sind nur solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, wie etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster oder Schildkröten.

Den aufgrund der Haltung in Käfigen oder Aquarien können von Ihnen in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache oder Störungen gegenüber Dritten ausgehen (BGH, Urteil v. 14.11.07, Az. VIII ZR 340/06)

Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen. 

So sind beispielsweise Ratten, Papageien und Frettchen dem Vermieter zu melden und eine Genehmigung von diesem einzuholen.

Gleiches gilt für Exoten wie Schlangen, Echsen oder Vogelspinnen. Auch hier ist in der Regel die Erlaubnis des Vermieters notwendig, denn gefährliche Arten müssen vom Vermieter nicht geduldet werden, auch wenn Terrarien in der Mietwohnung erlaubt sind.

Bei Hunden und Katzen kann ein Erlaubnis verlangt werden.

Gehören manche Hunderassen zu den Kleintieren?

Hunde und Katzen zählen, da diese nicht in Käfigen gehalten werden, unabhängig von Ihrer Körpergröße eindeutig nicht zu den Kleintieren.

Das gilt auch für sehr kleine Hunderassen wie etwa Chihuahuas oder Yorkshire Terrier.

Hunde und Katzenhaltung in einer Mietwohnung

Gemäß den Urteilen des BGH und dem Mietrecht dürfen Hunde und Katzenhaltung durch Vermieter nur mit einer Begründung abgelehnt werden.

Das heißt, Vermieter müssen immer abwägen, ob eine Tierhaltung in bestimmten Umständen zugelassen werden kann.

Ein allgemeines Verbot stellt eine Benachteiligung des Mieters dar.

Die Zustimmung dürfen Vermieter also nicht grundlos verweigern.

Haben bereits andere Mieter Haustiere, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung, warum neue Mieter ein Tierverbot für diese Mietwohnung erhalten.

Vermieter können das Vorhandensein einer Tierhaftpflichtversicherung zur Bedingung für eine Genehmigung machen. 

So sind etwaige Schäden abgesichert und im Schadensfall entstehen keine Streitigkeiten darüber, wer für die Kosten aufkommt.

Das Mietrecht schreibt für Haustiere eine vorhandene Versicherung jedoch nicht vor.

Blindenhunde und Therapiehunde

Ausgenommen von diesen Regelungen sind beispielsweise Blindenhunde, Therapiehunde oder andere Tiere, die zu einer Therapie beitragen. Diese bedürfen keiner Genehmigung, müssen jedoch als diese Art der Tiere zugelassen und bescheinigt sein.

Haustiere in der Eigentumswohnung

Auch hier gilt laut Mietrecht, das Haustiere nicht generell verboten werden dürfen. Sowohl Eigentümer als auch Mieter dürfen hier nicht benachteiligt werden.

Die Eigentümergemeinschaft kann die Tierhaltung mehrheitlich jedoch einschränken, wenn es zum Beispiel um den Freilauf von Hunden und Katzen auf Gemeinschaftsflächen geht oder es die Haltung von Kampfhunden betrifft.

Ebenso kann die Eigentümergemeinschaft auch die Haltung von gefährlichen Arten einschränken und mit bestimmten Auflagen versehen.

Welche Tiere darf man in der Wohnung halten?

Das Mietrecht in Deutschland bietet einen Rahmen für die Tierhaltung in Mietwohnungen. Kleintiere, dazu zählen Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und Vögel, dürfen in der Regel ohne weitere Erlaubnis in der Wohnung gehalten werden. Sie gelten als unkompliziert aufgrund ihrer geringen Größe und des minimalen Risikos für Störungen oder Schäden.

Für größere Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, gelten speziellere Regelungen. Ihre Haltung kann eine vorherige Absprache mit dem Vermieter erfordern, wobei Aspekte wie die Tierart, Größe und mögliche Einflüsse auf die Wohnsituation in Betracht gezogen werden.

Exotische oder potenziell gefährliche Tiere werden in der Regel nicht akzeptiert.

Die Tierhaltung sollte weder die Nachbarn belästigen noch die Wohnung beschädigen. Bei Unsicherheiten wird empfohlen, die Bedingungen mit dem Vermieter zu klären und schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

Was zählt alles zu den Haustieren?

Im Mietrecht werden verschiedene Tierarten als Haustiere anerkannt, wobei eine Klassifizierung nach Größe und Art des Tieres erfolgt. Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Zierfische und Vögel sind generell als Wohnungsgeeignet angesehen und dürfen ohne spezielle Genehmigung gehalten werden.

Bei größeren Haustieren, wie Hunden und Katzen, kann eine Rücksprache mit dem Vermieter erforderlich sein, um spezifische Bedingungen zu erörtern. Diese beziehen sich auf das Tierverhalten, die Größe und die allgemeinen Wohnverhältnisse.

Exotische Tiere, vor allem solche, die als gefährlich gelten könnten, sind meistens von der Haltung in einer Mietwohnung ausgeschlossen.

Generell sollte die Anwesenheit der Tiere nicht zu Konflikten mit Nachbarn führen oder die Wohnung in Mitleidenschaft ziehen. Ein proaktiver Dialog mit dem Vermieter sowie schriftliche Abmachungen sind in solchen Fällen angebracht.


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